Was ist auf der Aussenfläche meiner Eigentumswohnung erlaubt?
Der Sitzplatz, der Balkon oder die Terrasse geben oft Anlass zu intensiven Diskussionen innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Welche Nutzungen sind zulässig und wie weit sind bauliche Änderungen erlaubt?
Die Aussenflächen einer Eigentumswohnung (Stockwerkeigentum) gehören zum gemeinschaftlichen Eigentum. Der Erwerber hat daran lediglich das ausschliessliche Nutzungsrecht. Das hat Auswirkungen auf die künftige Nutzung oder auf geplante Veränderungen des Aussenbereichs. Vielen Käufern ist dies beim Erwerb der Wohnung nicht bewusst. Leider werden sie im Kaufprozess darüber oft zu wenig aufgeklärt.
Diese Tatsache hat zur Folge, dass für jede bauliche Veränderung die Zustimmung durch die Versammlung der Stockwerkeigentümer notwendig ist. Dies wird oft unterlassen oder vergessen. Unsere langjährigen Erfahrungen in der Bewirtschaftung von Stockwerkeigentum haben gezeigt, dass sich das Einholen dieses Einverständnisses lohnt. Wer zuerst fragt und dann ausführt, geniesst bei den Nachbarn eine höhere Akzeptanz für das eigene Anliegen. Unnötige Streitigkeiten und Diskussionen werden vermieden. Letztendlich bietet ein protokollierter Eigentümerbeschluss rechtliche Sicherheit für die Zukunft. Ihre Verwaltung ist bei der Erarbeitung und Formulierung ihres persönlichen Antrages gerne behilflich.
Die rechtlichen Grundlagen sind in Artikel 712a und 712b ZGB fest gehalten. Das Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft enthält weitere, konkrete Bestimmungen darüber. Darin enthalten sind meist Regeln, welche die alltägliche Nutzung definieren. Das Reglement bildet zusammen mit den Begründungsplänen Bestandteil der ursprünglichen Begründungsurkunde. Diese Akten sind im Grundbuch ihrer Region hinterlegt und können jederzeit angefordert werden. Aus den Begründungsplänen ist ersichtlich, welche Flächen ihnen zur ausschliesslichen Nutzung zugewiesen sind. Diese Flächen werden meist schraffiert und in der Farbe der dazugehörenden Wohnung dargestellt. Die Wohnung selbst (Sonderrecht) ist vollflächig ausgewiesen. In den Ausgestaltungen innerhalb der Wohnung sind sie freier, solange das äussere Erscheinungsbild nicht verändert und die Nachbarn nicht beeinträchtigt werden.
Extratipp
Sind Sie unsicher, was erlaubt ist und was nicht oder sind Ihnen Formulierungen im Reglement nicht klar? Zögern Sie nicht und nehmen Sie Rücksprache mit Ihrer Verwaltung oder mit der PRIKA AG. Ihr Bewirtschafter berät Sie und hilft Ihnen gerne weiter.